Bei der Regelung des § 16 Abs 1 Z 1 MRG über die Rügepflicht hatte der Gesetzgeber den typischen Fall des Mietvertragsabschlusses vor Übergabe des Mietgegenstands im Auge. Die "Übergabe" ist regelmäßig der letztmögliche Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge. Wenn dem Geschäftsraummieter schon vor Übergabe des Bestandobjekts die für die Festlegung des Hauptmietzinses wesentlichen Faktoren bekannt sind, ist die Überschreitung nicht erst bei Übergabe, sondern - dem Gesetzeswortlaut entsprechend - unverzüglich zu rügen. Abzustellen ist daher auf die Kenntnis des Mieters von den mietzinsbildenden Umständen. Im Fall der Übergabe des Bestandobjekts bereits vor Mietvertragsabschluss entfällt die Rügepflicht nicht, vielmehr hat diese dann unmittelbar bei Vertragsabschluss zu erfolgen.

