§ 153a EO normiert eine gesetzliche Vertragsübernahme beim Superädifikat. Der Grundeigentümer kann daher dem Übergang der Rechte und Pflichten auf den Ersteher nicht mit Erfolg entgegentreten. Diesem steht zwar gem § 153a Satz 2 EO das Recht zu, den dem Nutzungsverhältnis zugrunde liegenden Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Der wichtige Grund, der den Grundeigentümer unabhängig vom Inhalt des dem Nutzungsverhältnis zugrunde liegenden Vertrags zur Kündigung berechtigt, muss aber in einem Umstand liegen, der mit dem Eintritt des Erstehers in das Nutzungsverhältnis zusammenhängt. Umstände, die nicht auf eine Änderung der Verhältnisse zurückgehen, können hingegen nur dann zum Anlass für eine Kündigung genommen werden, wenn sie auch gegenüber dem bisher Berechtigten geltend gemacht werden hätten können. Daraus ergibt sich, dass die von der älteren Rsp geforderte Voraussetzung einer Zustimmung des Grundeigentümers zum Eintritt des Erstehers in das bestehende Grundnutzungsverhältnis aufgrund des gesetzlichen Vertragseintritts obsolet ist. Im Übrigen steht der Einwand über das Fehlen eines Grundnutzungsrechts zufolge rechtswirksamer Beendigung dem Teilungsanspruch nicht entgegen, weil dieser Umstand allenfalls zum Verkauf auf Abbruch führt, der auch erst im Vollstreckungsverfahren begehrt werden kann. Ebenso wenig bildet es ein im Erkenntnisverfahren aufzugreifendes Teilungshindernis, wenn das Nutzungsrecht im Exekutionsverfahren mit dem Zuschlag an einen familienfremden Ersteher zufolge Ablaufs der dafür bestimmten Zeit endet.

