Eine richtige Abrechnung der Bewirtschaftungskosten hat den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen zu entsprechen. Da sich die formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Abrechnung aus dem Zweck der Abrechnungspflicht ergeben, muss die Abrechnung so gestaltet sein, dass der WEer ihr auch entnehmen kann, ob die Aufteilungsgrundsätze des § 32 Abs 1 WEG bzw - sollten derartige vereinbart sein - die des § 32 Abs 2 WEG beachtet wurden.

