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Provisorische Maßnahmen versus Erhaltungsarbeit

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2020/44immolex-LS 2020, 208 Heft 7 und 8 v. 22.7.2020

Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit - auch im Rahmen der dynamischen Erhaltung - ist ein Mangel iS einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit. In der Bejahung einer Erhaltungsarbeit, wenn Außenfenster samt Fensterbänken entfernt und durch provisorische Holzbretterfensterbänke samt Holzverschalung ersetzt wurden und nach Entfernung des Daches nun als Abdichtungsebene der - derzeit dichte - Fußboden des vierten Obergeschoßes fungiert, liegt keine Fehlbeurteilung. Allgemein sind Schäden an Außenfenstern ebenso als ernste Schäden des Hauses zu qualifizieren wie die Gefährdung der Dachkonstruktion etwa durch (drohende) Durchnässung des Mauerwerks. Eine Erhaltungsarbeit stellt regelmäßig darauf ab, ob wirtschaftliche und technische Gegebenheiten und Möglichkeiten (iS der Generalklausel des § 3 Abs 1 Satz 1 MRG) bestehen, den Schaden, wenn nicht auf Dauer, so doch für einen relevanten Zeitraum zu beseitigen, womit jedenfalls der mehrjährige Bestand einer derartigen Maßnahme zu fordern ist. Davon kann bei einer maximal zwei Jahre währenden Wirksamkeit der Provisorien nicht gesprochen werden (Anm: Leistungsfrist mit acht Monaten festgesetzt).

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