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Zum Begriff der "geringfügigen Nutzflächenänderung" iSd § 17 Abs 2 MRG

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2020/45immolex-LS 2020, 208 Heft 7 und 8 v. 22.7.2020

§ 17 Abs 2 letzter Satz MRG ist dahin einschränkend auszulegen, dass nur diejenigen Änderungen überhaupt als "geringfügig" angesehen werden können, die der Mieter innerhalb des bereits zuvor nutzflächenrelevanten Objekts vorgenommen hat. Nur derartige Änderungen können daher von dieser Begünstigung umfasst sein. Darunter fallen somit jedenfalls nicht bauliche Veränderungen an zuvor nicht nutzflächenrelevanten, nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeigneten Keller- und Dachbodenräumen. Diese sind - analog dem Zubau an einen Mietgegenstand, der jedenfalls keine Veränderung im Inneren des Mietobjekts ist - unabhängig von ihrem konkreten Umfang als "Erweiterung" des Bestandobjekts nach oben oder unten sofort zu berücksichtigen und führen daher zu einer Erhöhung der relevanten Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG. Die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 2 letzter Satz MRG ist auf derartige Veränderungen daher nicht anzuwenden. Schließlich war für den Gesetzgeber neben der zu verbessernden Praktikabilität der Hausbewirtschaftung auch die Verteilungsgerechtigkeit ein wesentlicher Aspekt, der dadurch nicht beeinträchtigt werden sollte. Die aus § 17 Abs 1 MRG hervorleuchtende Verteilungsgerechtigkeit wollte der Gesetzgeber durch § 17 Abs 2 letzter Satz MRG daher gerade nicht grundsätzlich einschränken.

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