Es ist materiell-rechtlich möglich, dass auch nur ein Teil einer Liegenschaft (Grundbuchskörper) mit einem Vorkaufsrecht belastet ist und ein Vorkaufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen daher auch nur für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil einer Liegenschaft begründet werden kann. Durch die Möglichkeit der Abschreibung einzelner Teile eines Grundstücks wird ein selbständiges rechtliches Schicksal dieser Grundstücksteile ermöglicht. Dafür ist jedenfalls vorausgesetzt, dass die jeweilige Teilfläche exakt beschrieben oder durch einen Teilungsplan konkret gekennzeichnet ist. An einem rechtlich unselbständigen Teil eines Wohn- und Geschäftshauses kann ein obligatorisches Vorkaufsrecht nur unter der Voraussetzung wirksam begründet werden, dass die Vertragsparteien bei Einräumung des Vorkaufsrechts ausdrücklich oder schlüssig vereinbaren, dass am betreffenden Objekt WE begründet wird und für den Eigentümer daher eine entsprechende Verpflichtung besteht. Zur schlüssigen Darlegung des geltend gemachten obligatorischen Vorkaufsrechts muss der Gefährdete somit vorbringen, dass die Parteien bei Einräumung des Vorkaufsrechts übereinstimmend von der (späteren) Begründung von WE ausgegangen sind. Unterbleibt ein solches Vorbringen, ist der Sicherungsantrag abzuweisen.

