Bei der Realteilung muss jeder Miteigentümer einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit und seiner Quote entsprechenden Werts erhalten; nur geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden. Bei der für den Wertausgleich notwendigen Ermittlung des Verkehrswerts nach dem Ertragswertverfahren nach § 5 Abs 3 LBG ist dann, wenn die tatsächlich erzielten Erträge von den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Sache erzielbaren Erträgen abweichen, von jenen Erträgen auszugehen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Sache nachhaltig hätten erzielt werden können. Eine Vermietung von Objekten zu einem Mietzins unter dem Marktniveau hat daher keinen Einfluss auf die Ausgleichszahlung. Eine daraus gewonnene Nachteiligkeit wäre mit den Grundsätzen der mangelnden Bindung des Minderheitseigentümers an solch nachteiligen Verträgen zu lösen.

