Bei Beurteilung der Verkehrsüblichkeit einer Änderung kommt es nicht auf eine allgemeine, generalisierende Betrachtung einer vom Standort abstrahierten Baupraxis an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Hauses, des Umfelds, des Ausmaßes des Eingriffs in die Bausubstanz sowie des Ausmaßes der Inanspruchnahme oder Umgestaltung allgemeiner Teile verkehrsüblich ist. Für das wichtige Interesse des WEers an einer Änderung am Objekt kommt es darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem WEer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Verkehrswerts des Objekts genügen hingegen für die Annahme eines wichtigen Interesses idR nicht. Die Verlegung eines Eingangs unterfällt § 16 Abs 2 Z 2 WEG und setzt damit kumulativ die Prüfung nach § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG voraus.

