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"Übergang" zwischen zwei Parkhäusern kein Weg iSd § 1319a ABGB

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2020/49immolex-LS 2020, 209 Heft 7 und 8 v. 22.7.2020

Unter den Begriff des "Weges" fallen nach dem weiten Begriffsinhalt auch von jedermann benutzbare Privatstraßen und solche Wege, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benutzt werden dürfen. Die innerhalb eines abgezäunten Grundstücks befindlichen Wege sind vom Anwendungsbereich des § 1319a ABGB im Regelfall deshalb ausgenommen, weil das die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung bildende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" fehlt. Bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche - etwa in Innenhöfen - ist im Allgemeinen, wenn sich aus den besonderen Umständen nicht das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein Weg iSd § 1319a vorliegt. Die Tatsache, dass ein Parkhaus von jedermann unter gleichen Bedingungen genutzt werden kann, bedeutet aber nicht automatisch die generelle Anwendbarkeit des § 1319a ABGB. Bei Gängen innerhalb eines Gebäudes handelt es sich schon begrifflich nicht um einen "Weg" iS einer Landfläche. Dies gilt auch für den "Übergang" zwischen zwei Gebäuden, bei dem ein Verlassen der Gebäude nicht notwendig ist. Eine Subsumption von allgemein zugänglichen Bereichen innerhalb allgemein zugänglicher Gebäude unter § 1319a ABGB scheidet aus, so dass in diesen Bereichen die allgemeinen Verkehrssicherungsrundsätze gelten. Eine Kondensierung oder Nässebildung muss in solchen Bereichen nicht schlechthin verhindert werden, sondern es sind nur zumutbare Maßnahmen zu setzen, um zu verhindern, dass daraus ein Schaden resultiert. Eine Fußbodenheizung, die bei auftretender Kondensatbildung reagiert, kann dafür ausreichend sein.

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