Wurde - wenngleich zu Unrecht - Zubehör-WE begründet und wird ein Antrag auf Berichtigung gem § 10 Abs 3 WEG durch ein Gutachten gem § 9 Abs 6 gestellt, so ist es dem GrundbuchsG verwehrt, auf die Frage eines materiellrechtlichen Verstoßes gegen das WEG einzugehen, weil damit die Rechtskraft grundbücherlicher Eintragungen durchbrochen würde. Ein solches Vorgehen würde einen insoweit nicht gegebenen Verstoß gegen § 130 GBG voraussetzen, also eine abstrakt unzulässige Eintragung und nicht eine abstrakt zulässige, aber nur zu Unrecht bewilligte Eintragung.

