Die Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG soll einem WE-Bewerber den Rang für den späteren Erwerb des Eigentums am Mindestanteil und des damit untrennbar verbundenen WE sichern. Die Bestimmung des § 40 Abs 4 WEG dient der (frühzeitigen) grundbücherlichen Sicherung des WE-Bewerbers, besonders der Sicherung seines Rangs zum Schutz gegen nachfolgende Veräußerung oder Belastung, also gegen jede nachrangige vereinbarungswidrige Vorgangsweise des mit der Anmerkung Belasteten. Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts bewirkt, dass in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs 1 GBG zur Umsetzung des Rangprinzips die Löschung sämtlicher nicht nach § 40 Abs 4 Z 1-3 WEG ausgenommener Eintragungen begehrt werden kann. Der durch die Anmerkung Gesicherte soll durch die Löschung der Zwischeneintragungen so gestellt werden, wie wenn sein Recht schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt worden wäre. Eine Grunddienstbarkeit (hier für Contracting) kann immer nur auf dem ganzen Grundbuchskörper lasten; die Belastung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft mit einer Grunddienstbarkeit muss notwendigerweise für alle Miteigentumsanteile gleich sein.

