Gem § 49f Abs 2 MRG gilt § 16b auch für davor begonnene Mietverhältnisse. Sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des § 16b steht dem Mieter gemäß dem analog anwendbaren § 1012 ABGB jederzeit das Recht auf Rechnungslegung über die fruchtbringende Anlage der Kaution und über die gezogenen Zinsen zu. Da dem Mieter die erzielten Zinsen, nicht aber bloß branchenüblich erzielbare Zinsen herauszugeben sind, folgt daraus, dass die tatsächliche Veranlagung offenzulegen ist, nicht aber eine bloß fiktive Veranlagung zur Feststellung üblicher Zinsen.

