Die Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG hat feststellenden, aber (noch) nicht rechtsgestaltenden Charakter und bindet nicht nur Altmieter und Vermieter, sondern auch den - im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorhandenen (unter Umständen überhaupt noch ungewissen) - Unternehmenserwerber bzw Pächter. Unternehmensveräußerer und -erwerber bilden in einem Verfahren nach § 12a Abs 8 keine einheitliche Streitpartei und sind auch keine anspruchsgebundenen materiellen Streitgenossen iSd § 3 AußStrG. Die Angemessenheit des vom Vermieter nach § 12a Abs 2 begehrten Hauptmietzinses ist grundsätzlich erst in einem Verfahren zwischen dem betroffenen (neuen) Mieter und dem Vermieter zu prüfen. Dabei handelt es sich um eine andere "Sache" iSd § 39 Abs 1 MRG. Eine selbständige Anfechtungsbefugnis der Abweisung des Antrags der während des Verfahrens erwerbenden Unternehmensnachfolgerin durch die ASt setzt voraus, dass Dispositionen über den Verfahrensgegenstand (hier: die Frage der Beiziehung der Einschreiterin zum Verfahren über deren Antrag) der Einstimmigkeit, somit auch der Zustimmung der ASt bedürfte, was sich aus der Rechtsnatur dieses Anspruchs ergibt. Vergleichbar zum Streitverfahren ist ein Recht einer Prozesspartei, die Unterstützung eines Streithelfers - hier: der Unternehmenserwerberin - zu genießen, aus den Prozessgesetzen nicht abzuleiten.

