Die vom Hauptmieter zur Schaffung eines - in einem Dachgeschoß gelegenen - Bestandobjekts getätigten Investitionen sind bei der Bestimmung des vom Untermieter zulässigerweise zu entrichtenden Mietzinses gem § 26 Abs 1 MRG als Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstands angemessen zu berücksichtigen, sofern sie für den Untermieter von objektivem Nutzen sind, auch wenn der Ausbau durch den Rechtsvorgänger erfolgte, umso mehr bei einer lückenlosen Vertragskette des Untervermieters. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Untermieter jedenfalls eine Gegenleistung schuldet, die sich am Zustand des Unterbestandobjekts bei Vertragsabschluss orientieren soll. Als "andere Leistungen" nach § 26 Abs 1 MRG sind vom Hauptmieter durchgeführte oder dem Vormieter abgelöste Investitionen zu berücksichtigen, soweit sie dem Untermieter objektiv zugutekommen, können sie eine Erhöhung des Untermietzinses rechtfertigen. Ein solcher Nutzen ist auch dann zu bejahen, wenn der Untermieter daraus Nutzen zieht, dass er bei Abschluss des Untermietvertrags nicht nur einen Rohdachboden, sondern eine auf Kosten der Rechtsvorgänger der Untervermieterin ausgebaute und für Wohnzwecke adaptierte Dachgeschoßwohnung erhält.

