Bei Realteilung hat jeder Miteigentümer einen Teil von annähernd gleicher Beschaffenheit und gleichem Wert zu erhalten und diesfalls muss die gemeinsame Sache nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zerlegt werden. Dies gilt auch im Fall der Teilung durch Begründung von WE. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit und gleichartigen Beschaffenheit der Anteile ist nicht nur von der Quadratmetergröße der zur Verfügung stehenden Fläche auszugehen, auch die Art der Räumlichkeiten, deren Nutzungsmöglichkeiten und Widmung kann beachtlich sein, sodass eine solche Teilung dann ausscheiden kann, wenn ein Miteigentümer Wohnungen, der andere nur Geschäftsräumlichkeiten erhalten würde. Hingegen stellen (auch unbefristetet) vermietete Einheiten kein Teilungshindernis dar, sofern auch insoweit bei der Zuteilung eine gewisse Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Der mietrechtsberechtigte Miteigentümer erhält dabei grundsätzlich jene WE-Objekte zugewiesen, die er bisher benützt hat. Nur in Fällen, in denen einzelne Miteigentümer bereits Mieter von künftigen WE-Objekten sind und nicht den ortsüblichen Mietzins zahlen, wären nicht die Verkehrswerte, sondern Aufteilungswerte für die Teilung maßgeblich.

