Von der Genehmigung einer Anlage nach § 364a ABGB ist die abstrakte Gefährdung der körperlichen Sicherheit mitumfasst. Verwirklicht sich die Gefahr und entsteht daraus tatsächlich ein Personenschaden, kommt neben der allgemeinen Verschuldenshaftung nur die direkt aus § 364a ABGB resultierende Gefährdungshaftung in Betracht. Allerdings muss das schädigende Ereignis (oder die schädigende Dauerbelastung) das Kriterium der Ortsunüblichkeit iSv § 364 ABGB erfüllen, um einen solchen Anspruch zu begründen.

