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Zur Haftung bei einer genehmigten Anlage für die körperliche Sicherheit

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2020/34immolex-LS 2020, 137 Heft 5 v. 30.4.2020

Von der Genehmigung einer Anlage nach § 364a ABGB ist die abstrakte Gefährdung der körperlichen Sicherheit mitumfasst. Verwirklicht sich die Gefahr und entsteht daraus tatsächlich ein Personenschaden, kommt neben der allgemeinen Verschuldenshaftung nur die direkt aus § 364a ABGB resultierende Gefährdungshaftung in Betracht. Allerdings muss das schädigende Ereignis (oder die schädigende Dauerbelastung) das Kriterium der Ortsunüblichkeit iSv § 364 ABGB erfüllen, um einen solchen Anspruch zu begründen.

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