vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Unzulässige Erweiterung einer Servitut bei Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf einem bislang unbebauten Grundstück

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2020/35immolex-LS 2020, 137 Heft 5 v. 30.4.2020

Nach § 484 ABGB kann der Besitzer des herrschenden Guts zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben. Servituten dürfen aber nicht erweitert, sondern müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestatten, eingeschränkt werden. Eine die Belastung des dienenden Guts erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart des herrschenden Guts wäre eine unzulässige "Erweiterung der Dienstbarkeit". Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit erfordert eine Interessenabwägung, wobei der Eigentümer des dienenden Grundstücks erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse nicht hinnehmen muss. Die Bejahung einer unzumutbaren Erschwernis bei einer geplanten Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf einem bislang unbebauten Grundstück als eine bedeutende Änderung der Benützungsart und zudem eine Kultur- und Widmungsänderung dieser Liegenschaft, die schon wegen der zu erwartenden regelmäßigen Fahrten der Bewohner dieses Einfamilienhauses eine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks bewirkt, womit eine unzulässige Ausdehnung einer allfälligen Dienstbarkeit vorliegt, ist nicht zu beanstanden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!