Zugangsweg und Rangierflächen der Abstellplätze sind zwingend allgemeine Teile, wenn sie mehr als einem WE-Objekt dienen und keine ausschließliche Benützung zulassen. Aufwendungen für deren Sanierung gehören zu Aufwendungen für die Liegenschaft iSd § 32 Abs 1 WEG, die nach dieser Bestimmung mangels Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen sind.

