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Kostentragung der Erhaltung von Rangierflächen als zwingend allgemeiner Teil

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2020/41immolex-LS 2020, 173 Heft 6 v. 5.6.2020

Zugangsweg und Rangierflächen der Abstellplätze sind zwingend allgemeine Teile, wenn sie mehr als einem WE-Objekt dienen und keine ausschließliche Benützung zulassen. Aufwendungen für deren Sanierung gehören zu Aufwendungen für die Liegenschaft iSd § 32 Abs 1 WEG, die nach dieser Bestimmung mangels Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen sind.

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