Voraussetzung für den Vertragsaufhebungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs vom Mietgegenstand nach § 1118 Fall 1 ABGB ist, dass der Mieter sich so verhalten hat, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Ein Verschulden des Mieters ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich des nachteiligen Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste, wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters zugrunde zu legen ist. In der Bejahung eines erheblich nachteiligen Gebrauchs durch Abbruchs der für die horizontale Tragfähigkeit des Gebäudes unbedingt erforderlichen 15 cm starken Ziegelmauer zum Badezimmer über eine Länge von 150 cm und von Teilen der Mauer zwischen Küche und Schlafzimmer sowie zwischen diesem und dem Vorraum, wodurch es aus statischer Sicht für die Ableitung von Horizontallasten zu einer Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bauwerkszustand kommt, liegt keine Fehlbeurteilung. Schließlich können auch bauordnungswidrige Einrichtungen oder Unterlassungen eine erhebliche Verletzung der Interessen des Bestandgebers darstellen.

