Im Fall der Abtretung der Mietzinsforderung an einen Dritten berechtigt auch der Zahlungsverzug gegenüber dem Zessionar zur Auflösung des Bestandvertrags gem § 1118 ABGB. Aktiv legitimiert ist - ungeachtet der Zession der Mietzinsforderung - der Vermieter.
6 Ob 185/19b

