Zielt der ganz allgemein gehaltene und im Grunde nur den Gesetzeswortlaut des § 8 MRG wiedergebende Antrag vor der Schlichtungsstelle auf eine Feststellung der Verpflichtung des Mieters ab, das Betreten seines Objekts "zum Zweck der Durchführung der beantragten notwendigen Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im Mietgegenstand" zu dulden, liegt in der erst im gerichtlichen Verfahren erfolgenden Begründung, dass es um den Tausch einer Brandschutztüre geht, eine unzulässige Erweiterung selbst dann vor, wenn im ursprüngliche Antrag unspezifiziert der geplante Tausch der Wohnungseingangstür genannt wurde, aber keine nähere Umschreibung erfolgt, weshalb diesbezüglich eine Duldungspflicht bestehen soll.

