Bleibt das Prozessgericht für alle Ansprüche zuständig, stellt selbst eine unzulässige objektive Klagenhäufung bloß einen verbesserungsfähigen Formmangel dar, der nach Beginn der gemeinsamen Verhandlung nicht mehr wahrgenommen werden kann. Lässt sich der Bekl rügelos in die Verhandlung über das Eventualbegehren ein, ist darüber jedenfalls zu entscheiden, auch wenn ein Eventualfeststellungsbegehren in einem Kündigungsverfahren nicht zulässig ist.

