Das iSd § 364c ABGB begründete Veräußerungs- und Belastungsverbot ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis, das zur Unterlassung einer Verfügung verpflichtet und dessen Übertretung nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig macht. Die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots verleiht dem Verbotsberechtigten eine absolute Rechtsposition gegenüber jedem Dritten, das Verbot ist aber kein dingliches Recht iSd § 308 ABGB, § 9 GBG. Die ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB einräumende Grundbuchsurkunde muss keinen Rechtsgrund iSd § 26 Abs 2 GBG oder ein Motiv enthalten. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, das in einem echten Vertrag zugunsten Dritter vereinbart wurde, kann ohne in grundbuchsfähiger Form vorliegende Annahmeerklärung des Begünstigten einverleibt werden. § 364c ABGB normiert als Begründungsart ausdrücklich nur Vertrag oder letztwillige Verfügung, sodass die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots zusätzlich durch eine bloß einseitige, zu Lebzeiten wirkende Erklärung des Verbotsverpflichteten keine taugliche Grundlage bietet.

