Mit- und WEer, mögen sie im Beschluss auch nicht namentlich genannt sein, sind vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn sie durch den Beschluss einen pauschal bestimmten Prozentsatz der von ihnen bereits bezahlten Aufwendungen für einen Fensteraustausch zuerkannt erhalten, und zwar losgelöst von einer insoweit bestehenden Erhaltungspflicht der EigG und vom Zeitpunkt des getätigten Aufwands.
5 Ob 182/19d

