Besteht ein Beschluss aus mehreren Teilen, ist ex post zu beurteilen, ob die erfolgreiche Geltendmachung eines Anfechtungsgrundes zur Unwirksamkeit des gesamten Beschlusses oder lediglich des vom Anfechtungsgrund betroffenen Beschlussteils führt, sohin im Einzelfall danach, ob ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den Beschlussteilen besteht. Ein untrennbarer Zusammenhang liegt dann vor, wenn die (abstrakt selbstständigen) Teilmaßnahmen (konkret) derart miteinander verbunden sind, dass sie nur gemeinsam oder gar nicht umgesetzt werden sollen. In einem solchen Fall gilt der Stimmrechtsausschluss auch in dem von der Interessenkollision nicht unmittelbar betroffenen Beschlussteil. Dies trifft bei einem Beschluss zu, wonach es um die Refundierung des von WEern aufgewendeten Ersatzes von Kosten für den Fenstertausch ohne weitere Voraussetzungen wie Nachweis einer bestehenden Erhaltungspflicht der EigG geht, da die betroffenen WEer wohl nur deshalb zustimmen, um den eigenen Ersatz zu sichern.

