Für das Vorliegen eines wichtigen Interesses kommt es besonders darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dem WEer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts ermöglichen soll. Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Verkehrswerts des Objekts genügen hingegen für die Annahme eines wichtigen Interesses idR nicht. Ein solches wichtiges Interesse liegt in der Anbringung von Splitklimageräten anstelle von alten Klimageräten an der Außenfassade, die nicht alle Büros kühlen können, zwecks Verhinderung des Aufheizens von ca 30 Grad in einzelnen Büros an heißen Sommertagen, umso mehr, als damit den Arbeiternehmerschutzvorschriften Genüge getan wird.

