Im Fall einer fremdnützigen Treuhand tritt bei der Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft vom Treugeber auf den Treuhänder und umgekehrt keine Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit ein. Auch die gleichzeitige Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien jener AG, die Mehrheitsgesellschafterin der 1.-AG ist, indiziert keinen Machtwechsel, wenn die gleiche Person der Eigentümer der Aktien blieb. Die Ansicht, dass bei Inverstoßgeraten einzelner Inhaberaktien ausgeschlossen ist, dass andere Personen Eigentum an der Mehrheit der Inhaberaktien erlangt hatten, ist ebensowenig korrekturbedürftig wie die Beurteilung, es gebe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts zur Vereitelung des Anhebungsrechts iSd § 12a Abs 3 letzter Satz MRG, zumal die Entscheidung für die Ausgabe von Inhaberaktien und eine verdeckte Treuhandschaft Jahre vor Schaffung des § 12a Abs 3 MRG durch das 3. WÄG völlig unverdächtig sei.

