Das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3 oder 4 MRG ist eine Vorfrage für das Bestehen der Duldungspflicht des Mieters gem § 8 Abs 2 Z 1 MRG. Für Verbesserungsarbeiten ist der Verweis in § 8 Abs 2 Z 1 MRG als ein solcher auf § 4 MRG anzusehen. Aus Formulierungsunterschieden, die aus bloßen Zufälligkeiten des Gesetzwerdungsprozesses resultierten, ist nicht auf eine unterschiedliche normative Bedeutung von nützlicher Verbesserung iSd § 4 MRG und zu duldender Verbesserung iSd § 8 Abs 2 Z 1 zu schließen. Demnach fällt der Einbau einer Brandschutztür nicht unter den Verbesserungsbegriff des MRG.

