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Keine Duldungspflicht des Mieters bei beantragtem Umstieg auf eine Brandschutztüre

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2020/22immolex-LS 2020, 104 Heft 4 v. 31.3.2020

Das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3 oder 4 MRG ist eine Vorfrage für das Bestehen der Duldungspflicht des Mieters gem § 8 Abs 2 Z 1 MRG. Für Verbesserungsarbeiten ist der Verweis in § 8 Abs 2 Z 1 MRG als ein solcher auf § 4 MRG anzusehen. Aus Formulierungsunterschieden, die aus bloßen Zufälligkeiten des Gesetzwerdungsprozesses resultierten, ist nicht auf eine unterschiedliche normative Bedeutung von nützlicher Verbesserung iSd § 4 MRG und zu duldender Verbesserung iSd § 8 Abs 2 Z 1 zu schließen. Demnach fällt der Einbau einer Brandschutztür nicht unter den Verbesserungsbegriff des MRG.

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