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Zur Nichtigkeit einer Entscheidung bei Unterbleiben der individuellen Zustellung

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2020/20immolex-LS 2020, 73 Heft 3 v. 5.3.2020

Nach § 15 AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör iS der Bestimmung wird dabei nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Bei mehr als sechs WEern können Zustellungen durch einen Hausanschlag vorgenommen werden. Der verfahrenseinleitende Antrag ist überdies einem vom Gericht zu bestimmenden WEer mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig (§ 52 Abs 2 Z 4 WEG). Unterbleibt nun die individuelle Zustellung, wird den AG die Möglichkeit entzogen, sich am Verfahren zu beteiligen. Da im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren das Neuerungsverbot gilt, besteht insoweit keine Möglichkeit, das Vorbringen im Rekurs darzulegen, so dass diese Möglichkeit der Wahrung des Parteiengehörs ausscheidet. Ungeachtet dessen ist der RevRekWerber verpflichtet, die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend zu konkretisieren, also entscheidungserhebliche Umstände geltend zu machen, die vorzubringen er aufgrund des Verfahrensverstoßes gehindert war, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im außerstreitigen Verfahren nur dann wahrzunehmen ist, wenn die Gehörverletzung Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte.

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