Die Verneinung eines Feststellungsinteresses mit der bloßen Behauptung der Kl, dass "aufgrund der Devastierung" der Liegenschaft damit zu rechnen sei, dass noch "weitere nicht bezifferbare Schäden" auftreten würden, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall. Mit dieser Behauptung ergibt sich keineswegs die Evidenz eines Feststellungsinteresses, vielmehr wäre, ausgehend von der Obliegenheit nach § 1111 ABGB, sich möglichst rasch ein umfassendes Bild über ihre auf Beschädigungen, Veränderungen oder übermäßige Abnutzung des Bestandobjekts beruhenden Ansprüche zu verschaffen, darzutun, weshalb es unmöglich ist, eine mögliche Ursache für einen allfälligen zukünftigen Schaden anzugeben oder diesen zu beziffern.

