Erklärt die auch als "Bevollmächtigte der übrigen Miteigentümer" bezeichnete Mehrheitseigentümerin das Einverständnis aller übrigen Miteigentümer zur Einbeziehung einer Gartenfläche und Änderung der Parifizierung und des Nutzwerts, wobei allen WEern seit der Hausversammlung 2013 diese Einbeziehung des Gartens durch Errichtung einer Stiege und eines Gemüsebeets gegen fiktive Bezahlung von Betriebskosten und der Rücklage bekannt sind und diese auch von einer (aber nicht erfolgten) Neuparifizierung ausgingen, scheitert eine 2017 eingebrachte Klage gem § 523 ABGB an der Zustimmung der Miteigentümer auch dann, wenn 2014 noch ein Hochbeet errichtet wurde. Ein WEer, der die Zustimmung der übrigen WEer zur Einbeziehung einer Gartenfläche erhält (die bei der geplanten Neuparifizierung berücksichtigt werden soll), darf nämlich darauf vertrauen, dass ihm damit auch eine gewisse - hier drei Jahre lang unwidersprochen gebliebene - Änderung der Gartengestaltung gestattet wird.

