Ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstands iSd § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 MRG liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung eines Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht, so etwa bei einer Verwahrlosung eines Bestandobjekts in Verbindung mit Ungezieferbefall oder auch bloßer Ungeziefergefahr. Dabei kann auch ein unverschuldetes Auftreten von Ungeziefer über lange Zeit ohne Setzung von Abhilfemaßnahmen tatbestandsmäßig sein, wenn damit ein weiteres Ausbreiten des Ungeziefers ermöglicht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Ungeziefer in einer solchen Fülle auftritt, dass mit einem Verschwinden des Problems oder zumindest mit seiner Nichtausbreitung ohne Gegenmaßnahmen nicht mehr gerechnet werden kann (hier Kündigungsgrund bejaht: Bei unverschuldetem Auftritt von Schaben erfolgte die Meldung erst ca vier Wochen nach Erkennbarkeit, bereits vier Tage nach der Meldung des Ungeziefers wurden 2 bis 3 kg tote Schaben eingesammelt).

