Ein Verzicht erfolgt durch Vertrag und bedarf daher der Annahme durch den Schuldner, die jedoch auch konkludent erfolgen kann. Dafür genügt bereits die widerspruchslose Entgegennahme der Erklärung durch den Schuldner. Allerdings ist auch die schlüssige Annahme eine zugangsbedürftige Willenserklärung. Das Ausscheiden des Mitmieters aus dem Mietverhältnis bedarf einer - zumindest konkludenten - Dreiparteieneinigung zwischen den Mitmietern einerseits und dem Vermieter andererseits. Wurde der Mitmieterin nie ein Mietzins vorgeschrieben, so kann im Umstand, dass die Hausverwaltung nach der Scheidung dem Vater ihres Mitmieters die Mietzinse vorschrieb, keine ihr gegenüber geäußerte Annahme der Zustimmung eines Verzichts ihrer Mietrechte erblickt werden, schließlich kam es aus der Sicht der Mitmieterin zu keiner Änderung der Gegebenheiten nach der Scheidung.

