Die Verneinung einer verbotenen Ablöse bei Zahlung eines zusätzlichen Mietzinses für den Zubau, den die Mieterin mit Zustimmung der Vermieterin auf eigenen Wunsch und auf eigene Kosten errichtet hat, weil dies im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehe und auch nicht sittenwidrig und daher nicht nach § 27 Abs 1 Z 5 MRG verboten sei, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Daran vermag es nichts zu ändern, dass sich die Mieterin zu einer umfassenden Schad- und Klagloshaltung der Vermieterin zu verpflichten und auf Ersatzansprüche zu verzichten hatte, weil dennoch weder von einer Zwangssituation auszugehen ist, noch es an einer Gegenleistung der Vermieterin mangelt. Nicht nur, dass sie die Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft und deren bauliche Veränderung gestattete, es treffen sie auch in Bezug auf den Zubau die unabdingbaren Pflichten der Erhaltung nach § 3 MRG und des Investitionsersatzes nach § 10 MRG.

