Den Grundstücken stehen gem § 2 Abs 2 Z 1 GrEStG Baurechte gleich. Die vorzeitige rechtsgeschäftliche Aufhebung des Baurechts erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 iVm § 2 Abs 2 Z 1 GrEStG; die Berechnung erfolgt gem § 4 Abs 1 GrEstG. Auf den Grund der Auflösung kommt es für die Bemessungsgrundlage nicht an, diese kommt daher auch dann zum Tragen, wenn Zweck des Baurechtsvertrags lediglich die Durchführung von Sanierungs- und Umbauarbeiten an einem bestehenden Bauwerk gewesen ist.

