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Keine Erhaltungspflicht einer unwirtschaftlichen Heizanlage und Zulässigkeit der Verrechenbarkeit dieser Kosten

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2020/7immolex-LS 2020, 36 Heft 2 v. 6.2.2020

Nach § 3 Abs 2 Z 3 MRG trifft den Vermieter die Erhaltungspflicht für Gemeinschaftsanlagen. Erhaltung bedeutet aber keine Verpflichtung zur permanenten Modernisierung. Wenngleich "Erhaltung" iSd § 3 Abs 1 MRG auch zu einer "Verbesserung" führen kann, ist idR eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit, Brauchbarkeit, ein bestehender Mangel oder zumindest eine Schadensgeneigtheit erforderlich. Ist der Kessel im Keller für die Beheizung der Wohnung der Mieterin zu groß dimensioniert, sind die Heizungsrohre mangelhaft isoliert und ist die Zirkulationspumpe für das Warmwasser ständig in Betrieb, dann liegt jedenfalls eine funktionsfähige Heizungsanlage vor, mag sie auch nicht (mehr) dem zeitgemäßen Standard entsprechen. Eine Reparaturbedürftigkeit oder zumindest Schadensgeneigtheit als Ursache für einen erhöhten Energieverbrauch lässt sich daraus nicht ableiten, so dass von einer unzulässigen Verrechnung üblicherweise nicht anfallender Kosten nicht gesprochen werden kann, hängen diese Kosten doch allein vom Verbrauch der Mieterin ab.

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