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Zur ausreichenden Mitteilung einer gesellschaftsrechtlichen Veränderung und fehlenden Erkundigungspflicht des Vermieters

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2020/8immolex-LS 2020, 36 Heft 2 v. 6.2.2020

§ 12a Abs 3 MRG normiert ausdrücklich eine Pflicht der vertretungsbefugten Organe der Mietergesellschaft zur Anzeige, dabei handelt es sich um ein Schutzgesetz zugunsten des Vermieters. Demgemäß bleibt kein Raum für eine Erkundigungsobliegenheit oder gar Pflicht des Vermieters zur Nachfrage. Die Anzeige ist zwar an keine bestimmte Form gebunden, der Inhalt muss aber klar sein. Sie muss eine Feststellung von Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft - etwa durch Kippen der Mehrheitsverhältnisse - zuverlässig und eindeutig ermöglichen. Eine durch gesellschaftsrechtliche Vorgänge ausgelöste Anzeige muss demnach jedenfalls über das rechtliche Instrument des Machtwechsels, die in dieser Hinsicht getroffenen Maßnahmen, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft und den Zeitpunkt des Rechtsvorgangs Auskunft geben. Abzustellen ist auf den objektiven Erklärungswert. Erteilt der Mieter mündlich die Auskunft, dass nunmehr XX das Geschäft führe und YY sich wegen der Kinder aus dem Geschäft zurückziehe, wobei er über Nachfrage, ob sich an der Firmensituation etwas geändert hätte, die Antwort erhält, die Firma sei unverändert aufrecht, so liegt in der Verneinung einer entsprechenden Anzeige keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Insoweit besteht trotz mangelnder Deutschkenntnisse des neuen Geschäftsführers keine weitergehende Nachforschungspflicht des Vermieters.

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