Beim vertraglichen Weitergaberecht räumt der Bestandgeber im Bestandvertrag dem Mieter das Recht ein, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, dass dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne dass es einer weiteren Erklärung des Bestandnehmers bedarf. Die Vereinbarung eines "Weitergaberechtes" schlechthin bedeutet demnach das unbeschränkte Recht des Mieters, nicht nur einen Nachmieter vorzuschlagen, sondern diesem das Mietrecht zu übertragen. In der Bejahung eines solchen Weitergaberechts bei der Klausel "Die Vermieterin räumt der Mieterin das Recht ein, die Mietrechte zu den gleichen Bedingungen an Kinder und Enkelkinder weiterzugeben. Eine Weitergabe der Mietrechte an andere Personen ist nur dann möglich, wenn der neue Mieter den dann ortsüblichen Mietzins akzeptiert. Sollte es zu keiner Einigung über den ortsüblichen Mietzins kommen, so wird dieser durch einen Sachverständigen aus dem Immobiliengewerbe festgestellt." liegt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

