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Zur Beachtlichkeit des Wuchereinwands bei einer Räumungsklage gegen den Verkäufer

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2020/4immolex-LS 2020, 4 - 5 Heft 1 v. 8.1.2020

Anspruchsgegner der Räumungsklage ist jeder Inhaber, mag er selbst Besitzer oder nur Besitzmittler für einen anderen sein. Dabei kann der Bekl gegen den Herausgabeanspruch des Kl dessen Eigentumsverlust, eine Zug-um-Zug-Verknüpfung oder ein eigenes, dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zur Innehabung einwenden. Als eigene Rechte zur Innehabung kommen dingliche oder obligatorische Rechte, aber auch familienrechtliche Benützungsrechte in Betracht. Dem nachträglichen Eigentumsverlust (ex nunc) ist die von Anfang an fehlende Eigentumsübertragung (ex tunc) gleichzuhalten. Der bekl Verkäufer kann daher jedenfalls im Streit inter partes die Unwirksamkeit des Titels für die Eigentumsübertragung und daher das fehlende Eigentum des RäumungsKl trotz erfolgter Einverleibung auch durch Einrede geltend machen; dies gilt auch für die Behauptung eines mit Wucher behafteten Vertrags; auch insoweit bedarf es nicht zwingend einer Rechtsgestaltungsklage, sondern reicht auch eine bloße Einrede im Räumungsstreit, um die relative Nichtigkeit aufzugreifen. Eine vom bekl Verkäufer erhobene Löschungsklage begründet im Räumungsstreit keine Streitanhängigkeit, weil diese ein vollkommen anderes Rechtsschutzziel als die Räumungsklage verfolgt. Sie ist darauf gerichtet, die fehlerhafte Grundbuchseintragung wieder rückgängig zu machen und den bücherlichen Vormann als wahren Eigentümer im Grundbuch wieder einzutragen, und kann so lange erhoben werden, als sich der wahre Eigentümer seines Löschungsanspruchs nicht verschwiegen hat. Ein solches Verschweigen des Löschungsrechts durch den in seinen bücherlichen Rechten Verletzten liegt vor, wenn er die Löschungsklage gegen denjenigen, dessen Eintragung auf keinem gültigen Titel beruht, oder denjenigen, der sich nicht auf einen gültigen Titel seines Vormanns berufen kann, nicht innerhalb der 30-jährigen Verjährungsfrist erhebt.

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