Der Rechtstitel für die einem WEer zustehenden Nutzungsbefugnisse liegt nicht in der Nutzwertfestsetzung bzw der Nutzwertbestimmung, sondern in der Widmung (die wiederum Grundlage des WE-Vertrags ist). Die rechtswirksame Widmung gibt den Ausschlag dafür, was zu einem bestimmten WE-Objekt gehört und dementsprechend vom jeweiligen WEer ausschließlich genutzt werden darf. Ob ein WE-Objekt (§ 2 Abs 2 WEG), ein WE-Zubehörobjekt (§ 2 Abs 3 WEG) oder Allgemeinteile (§ 2 Abs 4 WEG) vorliegen, entscheidet sich daher im Regelfall nach der privatrechtlichen Einigung (der Widmung) der WEer, die im Allgemeinen im WE-Vertrag erfolgt. Für diese Widmung bestehen im Gegensatz zum Vertrag über die Begründung von WE keine Formvorschriften und kann diese im Stadium der Vorbereitung einer WE-Begründung auch vom WE-Organisator gesetzt werden, was bei der Errichtung einer größeren Anlage, deren Wohnungen sukzessive abverkauft werden sollen, sogar dem Regelfall entspricht. Spätere Widmungsänderungen können konkludent die Zustimmung aller Mit- und WEer finden. In einem WE-Vertragsentwurf wird kein Rechtstitel für eine rechtswirksame Widmung aller zum damaligen Zeitpunkt noch nicht von einer Verwertung betroffenen Teile der Liegenschaft als Allgemeinflächen geschaffen und bildet dieser daher keine Anspruchsgrundlage für eine Klage gem § 523 ABGB. Insoweit begegnet die Auffassung, dass auch jene Flächen, die in den Kaufverträgen über Miteigentumsanteile nicht einzelnen Vertragsparteien zur ausschließlichen Nutzung zugeordnet worden seien, nicht zur gemeinsamen Nutzung und Verfügung aller Miteigentümer verblieben, keinen Bedenken. Im Übrigen liegt im Vorfinden bestimmter Benützungsverhältnisse zum Abschlusszeitpunkt eines Kaufvertrags, die im Einklang mit der grundbücherlichen Anmerkung stehen, ein konkludente Zustimmung zur diesbezüglichen Nutzung.

