Eine gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 StGB gegen einen Mitbewohner stellt einen schwerwiegenden Vorfall dar, der (auch) den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG verwirklicht und nach Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung für den Zivilrichter bindend feststeht. Dabei gilt im Räumungsverfahren nach § 1118 ABGB keine Eventualmaxime. Nachträglich entstandene Auflösungsgründe können auch in einem bereits anhängigen Verfahren im Weg einer Klageänderung geltend gemacht werden.

