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Zur Eventualmaxime im Räumungsverfahren und Bindung des Zivilrichters

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2020/3immolex-LS 2020, 4 Heft 1 v. 8.1.2020

Eine gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 StGB gegen einen Mitbewohner stellt einen schwerwiegenden Vorfall dar, der (auch) den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG verwirklicht und nach Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung für den Zivilrichter bindend feststeht. Dabei gilt im Räumungsverfahren nach § 1118 ABGB keine Eventualmaxime. Nachträglich entstandene Auflösungsgründe können auch in einem bereits anhängigen Verfahren im Weg einer Klageänderung geltend gemacht werden.

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