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Provisionsanspruch bei bedingtem Vertragsabschluss

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2020/78immolex-LS 2020, 373 Heft 12 v. 4.12.2020

Nach § 7 Abs 1 MaklerG entsteht der Anspruch des Maklers auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts; der Geschäftsherr muss aber das vermittelte Geschäft nicht abschließen. Für einen unter einer Bedingung abgeschlossenen Vertrag, den ein Makler vermittelt, gebührt keine Provision, wenn die Bedingung nicht erfüllt wird. Ist das vermittelte Geschäft aufschiebend bedingt und wird es vor Eintritt der Bedingung einvernehmlich aufgelöst, so steht dem Makler eine Provision nur bei absichtlicher Provisionsverhinderung oder bei Vorliegen einer Vereinbarung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG zu. Nur wenn der bedingte Vertrag vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, ist der Provisionsanspruch dennoch erworben, wenn der Makler beweist, dass die Bedingung eingetreten wäre. Ist der Auftraggeber auf der Suche nach einem Mietvertrag über ein Geschäftslokal, so liegt in der Verneinung des Provisionsanspruchs mit der Begründung, dass die Vereinbarung über die Provisionsablöse untrennbar mit dem Zustandekommen des Mietvertrags verknüpft sei, der Mietvertragsabschluss also keine auflösende Bedingung nach Einigung über die Provisionshöhe darstelle, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

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