Die Erhaltungspflicht des Vermieters ist im Vollanwendungsbereich des MRG in § 3 MRG abschließend und zwingend geregelt. Welche Arbeiten als Erhaltungsarbeiten gelten, ist in § 3 Abs 2 MRG taxativ aufgezählt. Dem Vermieter können Erhaltungsarbeiten zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung nur aufgetragen werden, wenn sich die Gesundheitsgefährdung nicht durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt. Dabei geht es nicht um den Aufwand der Maßnahme selbst, sondern darum, dass andere Maßnahmen, die den Bewohnern des Hauses zumutbar sind, die Gesundheitsgefährdung abwenden können, also um effektive Alternativmaßnahmen. Von außen in den Mietgegenstand eindringende Gefahren, wie etwa Straßenlärm, lösen keine Erhaltungspflicht des Vermieters aus. Daher besteht insoweit auch keine Erhaltungspflicht zur Abwendung von mit dem Anflug und dem Ansitzen von Tauben auf der Loggia der Mieter allenfalls verbundenen Gesundheitsgefährdungen; dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht behauptet wird, dass und warum die konkrete bauliche Ausgestaltung den Taubenzuflug begünstigen sollte.

