Das Kriterium des Überwiegens von "Wohnungen der Ausstattungskategorie D" bezieht sich auf den Gebäudebestand, der in den Jahren von 1870 bis 1917 errichtet wurde (Gründerzeit), sodass der Gesetzestext sowohl eine historische als gegenwärtige Komponente vorgibt. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Gebäudebestand der Wohnumgebung mehrheitlich (überwiegend) aus Häusern besteht, die in den Jahren von 1870 bis 1917 errichtet wurden. Dabei ist der aus dieser Zeit stammende Gebäudebestand zum Gesamtgebäudebestand bei Abschluss des Mietvertrags in Beziehung zu setzen. Überwiegt der in den Jahren 1870 bis 1917 errichtete Gebäudebestand der Wohnumgebung, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser gründerzeitliche Gebäudebestand bei Errichtung überwiegend Wohnungen der Ausstattungskategorie D aufwies. Trifft beides zu, ist die Lage nicht besser als durchschnittlich einzustufen; maßgeblich ist also nicht, ob im Gebäudekomplex des gesamten Prüfgebiets weniger als die Hälfte der Gebäude Kat-D-Wohnungen aufwies, sondern ob mehrheitlich Gründerzeithäuser vorhanden sind und in diesen die Kat-D-Wohnungen überwiegen (hier im Prüfgebiet 72 Gebäude, 61 aus Gründerzeit, 35 mit Kat-D-Wohnungen).

