Lässt sich einem Beschlusstext die konkrete Ausführung der Sanierung der Balkongeländer nicht entnehmen, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Miteigentümer eine gegen Baugesetze verstoßende Ausführung beschlossen haben, wenn dies erst nachträglich mit dem Anbot und der diesem angefügten Skizze ersichtlich wird und es überdies möglich ist, eine abgeänderte Geländerkonstruktion, die der OIB-Richtlinie zur Gänze entspricht, zu den ursprünglich veranschlagten Kosten herzustellen. Im Übrigen ist im Zweifel bei einer Abweichung von aktuell geltenden Sicherheitsstandards aufgrund des dynamischen Erhaltungsbegriffs von einer ordentlichen Verwaltungsmaßnahme iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG auszugehen; daran ändert der Grundsatz nichts, dass Sanierungsmehrkosten durch eigenmächtige Umbauten von diesen WEern zu tragen sind, wenn dies nicht festgestellt wurde.

