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Notwendige Voraussetzungen einer Löschung gem § 40 Abs 2 WEG

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2020/68immolex-LS 2020, 332 Heft 11 v. 4.11.2020

Wird an dem in der Anmerkung der Einräumung von WE angeführten wohnungseigentumstauglichen Objekt WE begründet, so kann der eingetragene WE-Bewerber die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und des WE im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung einem Dritten übertragen oder belastet wurde. § 57 Abs 1 GBG ist entsprechend anzuwenden. Die Anmerkung der Einräumung von WE vor den in § 24a Abs 3 WEG 1975 oder § 40 Abs 4 WEG 2002 bezeichneten Eintragungen darf nur mit Zustimmung des eingetragenen WE-Bewerbers gelöscht werden. Wird die Anmerkung nicht ausgenützt, so ist sie auf Antrag oder von Amts wegen gem § 57 GBG zu löschen. Die Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG 1975 und § 40 Abs 2 WEG 2002 soll einem WE-Bewerber den Rang für den späteren Erwerb des Eigentums an Mindestanteilen und des damit untrennbar verbundenen WE sichern. Der durch die Anmerkung Gesicherte soll durch die Löschung der Zwischeneintragungen in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs 1 GBG so gestellt werden, als ob sein Recht schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt worden wäre; keinesfalls fällt der Schutz des WE-Bewerbers mit der erstmaligen Begründung von WE weg.

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