Wenn zwischen den Parteien ein Mietvertrag geschlossen und im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vertrag ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde und beide Rechte in dieselbe Urkunde aufgenommen wurden, muss die Absicht der Parteien, dieses Vorkaufsrecht unabhängig vom Mietvertrag einzuräumen, deutlich erkennbar erklärt werden. Wird im Mietvertrag zugunsten eines Einzelunternehmers ein Vorkaufsrecht eingetragen, in weitere Folge jedoch dieses in eine Gesellschaft eingebracht, liegt durch die Verknüpfung des Vorkaufsrechts mit dem Einzelunternehmen in der Stattgebung einer Feststellungsklage des Rechtsnachfolgers der ursprünglich das Vorkaufsrecht einräumenden Eigentümer über das Erlöschen des Vorkaufsrechts keine Fehlbeurteilung.

