Der vertragsmäßige Ausschluss der Aufrechnung ist nicht sittenwidrig, weil der anderen Partei die abgesonderte Geltendmachung der Gegenansprüche im Weg der Klage oder Widerklage offenbleibt. Dies gilt - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG - auch zwischen Unternehmern, wenn der Kompensationsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthalten ist, solange der Unternehmer, der diese verwendet, keine marktbeherrschende Stellung einnimmt und der schwächere Vertragsteil unter mehreren möglichen Vertragspartnern wählen kann. Aus dem bloßen Umstand, dass zwischen einem Vermieter und einem Mieter ein wirtschaftliches Ungleichgewicht bestehen mag, ist nicht die analoge Anwendung von Bestimmungen des ersten Hauptstücks des KSchG abzuleiten. Auch iZm der Verwendung eines Vertragsformblatts unter Verbrauchern ergibt sich keine vom Gesetzgeber als erheblich angesehene strukturelle Unterlegenheit des Mieters, die zu seiner gröblichen Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB führen würde. Ein Aufrechnungsverbot ist daher auch zwischen zwei Verbrauchern in einem Vertragsformblatt wirksam.

