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Mangelhaftigkeit bei von einem anderen Käufer vor Übergabe verursachten Schäden an der Trittschalldämmung

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2020/77immolex-LS 2020, 373 Heft 12 v. 4.12.2020

Eine Leistung ist dann mangelhaft iSd § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem vertraglich Geschuldeten zurückbleibt. Der geschuldete Vertragsgegenstand wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt. Ist bedungene Eigenschaft ein Trittschallpegel ≤ 48 dB und wird dies nicht eingehalten, liegt daher ein Mangel vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob der WEer der darüber liegenden Wohnung mangelhafte Trittschalldämmung durch die Verlegung von Leerverrohrungen und Kabeln im Fußbodenaufbau bei den Komplettierungsarbeiten seiner Wohnung (mit-)verursachte, weil es dann Sache der Verkäuferin gewesen wäre, einen durch Komplettierungsarbeiten des WEers der darüber liegenden Wohnung verursachten Mangel an der dem Kl geschuldeten Trittschalldämmung zu verhindern bzw zu sanieren. Relevanz käme den von diesem WEer gesetzten Maßnahmen lediglich dann zu, wenn die Trittschalldämmung von der Verkäuferin zum Zeitpunkt ihrer Übergabe ordnungsgemäß erbracht war, und erst danach durch die vom WE der darüber liegenden Wohnung gesetzten Maßnahmen eine nachteilige Veränderung erfuhr.

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