In der Auslegung der Kaufvertragsvereinbarung, die Bekl leiste Gewähr dafür, "dass durchgeführte Umbauten dem Baukonsens entsprechen", dahingehend, dass damit nur die Einhaltung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne und der Baubewilligung gewährleistet werde, nicht aber die mangelfreie Ausführung, liegt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, weil unter dem Begriff Baukonsens allgemein die einer Bauführung zugrunde liegende Baubewilligung bzw die Entsprechung der Bauführung mit der Baubewilligung verstanden wird, nicht hingegen die Ausführungsqualität der errichteten Bauten. Außerdem würde beim Verständnis des Worts Baukonsens iS einer mangelfreien Ausführung eine zeitlich unbegrenzte Gewährleistungspflicht der Bekl für alle Ausführungsmängel des in ihrem Auftrag errichteten Dachgeschoßausbaus zur Folge haben, was dem hier grundsätzlich vereinbarten Haftungsausschluss zuwiderlaufen würde.

